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AFA AG: Bundesgerichtshof bestätigt separate Vergütungsvereinbarungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 6. November dieses Jahres separate Vergütungsvereinbarungen bestätigt, die für Versicherungsprodukte mit dem Kunden abgeschlossen werden. Die AFA AG begrüßt dieses Urteil. Demnach ist es erlaubt, dass Versicherungsvertreter mit Kunden eine gesonderte Vereinbarung zum Ausgleich von Kosten abschließen.
Die AFA AG aus Cottbus hatte diese Entscheidung angestrengt, um Rechtssicherheit in der Frage separater Vergütungsvereinbarungen, wie beispielsweise auch für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) zu erhalten. Der BGH hat mit seiner Entscheidung zu Gunsten solcher separaten Vergütungsvereinbarungen in seiner Revisionszurückweisung dem OLG Naumburg Recht gegeben, das 2012 zu diesem Thema grundlegend Stellung genommen hatte. Die Naumburger Richter hatten seinerzeit bereits geurteilt, dass anstatt herkömmlicher Policen mit einem internen Vergütungsanspruch ("Brutto-Policen") auch der Abschluss von so genannten "Netto-Policen" mit einem eigenständig geregelten Vergütungsanspruch zwischen Vertreter und Kunde zulässig sind. Die von der AFA AG vermittelten Kostenausgleichsvereinbarungen (KAV) stellen separate Vereinbarungen dar.
Insbesondere wiesen die Richter des vom Bundesgerichtshof nun bestätigten Oberlandesgerichts darauf hin, dass dieses Nettopolicen-Modell aus Sicht des Kunden sogar vor allem hinsichtlich der Kostenstruktur transparenter sei. Außerdem könnten die Abschlusskosten für den Kunden insgesamt geringer ausfallen, da bei diesem Modell der separaten Vereinbarung die Vergütung niedriger kalkuliert werden kann und Risikozuschläge für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Versicherung – anders als bei einer Bruttopolice – nicht gemacht zu werden brauchen. Der Bundesgerichtshof folgt im Ergebnis der Argumentation des OLG und begründet das wegweisende Urteil u.a. auch damit, dass ein „…eigenständiger Vergütungsanspruch….den Umfang der Erlaubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschreitet “ und es im Übrigen im Grundsatz zulässig sei, Beratungstätigkeiten des Vermittlers zum Gegenstand vertraglicher entgeltlicher Vereinbarungen zu machen.
Das Urteil wird insbesondere die Kunden der AFA AG freuen und in ihrer Entscheidung bestätigen, die mit der separaten Kostenausgleichsvereinbarung ein auf dem Markt einmalig anerkannt kostentransparentes und vorteilhaftes Modell zur Absicherung und Vorsorge gewählt haben.
Über die AFA AG
Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus und seit über 20 Jahren erfolgreich am Markt etabliert. Die Versicherungsfachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind in das EU-Vermittlerregister eingetragen. Sie arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanzdienstleister. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.
AFA AG
Martin Ruske
Lieberoser Straße 7
03046 Cottbus
Email : info@afa-ag.de
Tele : +49/355 381090
Tags: AFA AG, BGH, Bundesgerichtshof, Vergütungsvereinbarung
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